Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Turnverein Kierdorf 1962 e.V., abgekürzt TVK. Er hat seinen Sitz in Erftstadt-Kierdorf und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer VR 700 755 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze, Zweck

(1) Der TVK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der gültigen Abgabenordnung.

(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohes Entgegenkommen begünstigt werden.

(3) Der TVK ist in religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Hinsicht neutral. Er übt Toleranz gegenüber jedermann.

(4) Der TVK bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Lebensordnung, zum Grundgesetz und setzt sich für Menschenrechte, Gleichberechtigung und Chancengleichheit ein

(5) Der TVK verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist. Er entwickelt ein Konzept für den Kinderschutz, das fortgeschrieben wird.

(6) Der TVK setzt sich ein für manipulationsfreien Sport und für die Erziehung zu Fair Play und Respekt. Er erkennt die gültigen Regeln der Nationalen Anti-Doping- Agentur (NADA) an.

(7) Der Verein setzt sich dafür ein, den Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport durch altersgerechte Angebote zu fördern.

§ 3 Aufgaben, Rechtsgrundlagen

(1) Die Aufgaben erstrecken sich auf die jeweiligen Angebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene

  • Sport für Alle
  • Breitensport
  • Leistungssport
  • Seniorensport
  • Freizeitangebote
  • Teilnahme an Wettkämpfen
  • Sport – und Leistungsabzeichen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Kooperation mit Schulen, Vereinen und Verbänden in Stadt und Region
  • Betrieb des Vereinsheimes

(2) Die Rechtsgrundlagen sind die gültige Satzung, die Geschäftsordnung, die Betriebsordnung, sowie die Beitragsordnung Die Satzung darf nicht im Widerspruch zu den unter §1 genannten Dachverbände stehen.

(3) Die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung, die Betriebsordnung und ihre jeweiligen Anderungen werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Sie sind nicht Bestandteil der Satzung.

(4) Der Verein ist Mitglied des Turnverband Köln e.V., des KSB Rhein-Erft e.V., des SSV Erftstadt e.V., sowie der jeweiligen Fachverbände. Er erkennt deren jeweilige Satzungen an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Verein den Eintritt und Austritt zu weiteren Fachverbänden beschließen.

§ 4 Mitgliedschaften

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen, sowie die Satzung anerkennen.

(2) Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahme-Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Bei Kindern und Jugendlichen, soweit diese noch nichtgeschäftsfähig sind, ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten notwendig.

Der Verein hat

(3) Aktive Mitglieder

Diese betätigen sich durch Teilnahme an den Übungsstunden, Kursen und Wettkämpfen, oder als Vorstandsmitglieder und Beiräte durch Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben.

(4) Passive Mitglieder

Diese fördern die Ziele und Aufgaben innerhalb und außerhalb des Vereins. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins grundsätzlich nicht.

(5) Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um die Förderung des Vereins im Besonderen verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenvorsitzende/r kann nur die Person werden, die vorher ein Vorstandsamt innehatte. Vorschlagsrecht haben Mitglieder und Vorstand. Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen, sowie den Vorstandssitzungen einzuladen und haben beratende Stimme.

(6) Bei der Einteilung in die Altersklassen aktiver Mitglieder gelten die Bestimmungen der jeweiligen Fachverbände.

(7) Kursteilnehmer ohne Vereinsmitgliedschaft sind nur für die Dauer eines Kursangebotes angemeldet und haben kein aktives Stimmrecht.

§ 5 Austritt, Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder fristgerechte Kündigung.

Sie ist bei Wegzug aus dem Geltungsbereich jederzeit, sonst nur zum Jahresende möglich. Sie muss der Geschäftsstelle bis zum 1. Dezember des Geschäftsjahres schriftlich vorliegen und ist gültig ab dem Folgejahr.

(2) Abgemeldete Kursteilnehmer ohne Vereinsmitgliedschaft gelten nach Ablauf des Kursangebotes jeweils als abgemeldet.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt bei schwerwiegenden Gründen durch Beschluss des Vorstandes. Gründe sind die nachweisliche Schädigung des Vereins in der Öffentlichkeit, grober Verstoß gegen Satzung und Ordnungen, Schädigung der Kameradschaft und Beitragsverzug nach erfolgtem Mahnbescheid. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 6 Mitgliedsbeiträge / Kursgebühren / Nutzungsentgelte

(1) Beiträge werden vom Vorstand festgelegt und bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(2) Kursgebühren, Wettkampfgebühren, Aufnahmegebühren, Umlagen

und Nutzungsentgelte werden vom Vorstand festgelegt und von der

Mitgliederversammlung bestätigt . Kurzzeitmitgliedschaften werden durch die Kursgebühren geregelt.

(3) Die Beiträge und Gebühren sind den jeweiligen Vereinsordnungen (Gebühren-, Geschäfts- und Betriebsordnungen) zu entnehmen. Sie sind nicht Bestandteile der Satzung.

(4) Die Mitglieder erkennen den Einzug der Beiträge und Gebühren über das übliche Einzugsverfahren durch ihre Unterschrift an. Die Fälligkeiten sind in der Gebührenordnung geregelt.

(5) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen höheren Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge, Kapitalanteilen oder dem Gemeinwert geleisteter Sacheinlagen.

§ 7 Haftung

(1) Die Mitglieder und Kursteilnehmer sind über die Sporthilfe NRW e.V gegen Unfall und Haftpflicht, auch bei auswärtigen Veranstaltungen versichert, sofern diese satzungs- gemäßen Zielen dienen. Teilnehmer an auswärtigen Veranstaltungen können im Schadensfall keine Ansprüche an den Verein, sowie an Halter oder Fahrer eines privaten Kfz stellen.

(2) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verlust von Kleidungsstücken oder Wertgegenständen.

§ 8 Organe

Die Organe des TVK sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Sportrat (Beisitzer)
  • die Sportjugend

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TVK. lhr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle. Sie tritt einmal jährlich im ersten Quartal nach Abschluss eines Geschäftsjahres zusammen. Sie ist vom Vorstand durch schriftliche Einladung, mindestens 18 Tage vor dem Termin, allen Mitgliedern ab 16 Jahren bekannt zu geben.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens 14Tage vorher der Geschäftsstelle vorliegen. Die Schriftform ist gewährleistet, wenn dies E-Mail erfolgt. Antragsberechtigt und stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahren und die Sportjugend.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme, die Sportjugend hat zwei Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung muss zu Beginn der Versammlung festgestellt werden.

(4) Die Beschlüsse der Versammlung sind zu protokollieren. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, der
  • Kassenprüfer, des Sportrates und der Sportjugend
  • Beschlussfassung der Beitragsordnung und der Haushaltspläne
  • Entgegennahme der Geschäftsordnung und Betriebsordnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
  • Wahl der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
  • Beschlussfassung der Termin – und Veranstaltungsplanung
  • Beschlussfassung zu Satzungsänderungen

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einen Antrag in gleicher Sache stellt.

(3) Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach §9 mit folgenden Abweichungen a) die Frist für die Einberufung kann im Dringlichkeitsfall bis auf 2 Wochen verkürzt werden.

b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung einer 2/3 Mehrheit der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 11 Abstimmungen, Wahlen

(1) Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

(2) Abstimmungen erfolgen offen. Wird geheime Wahl beantragt, ist dieser stattzugeben. Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer werden alle 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Beschlüsse zu Satzungsänderungen, Mitgliedsbeiträgen, oder Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit, Beschlüsse zu Änderungen der Beitrags-, Geschäfts- und Nutzungsordnung einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder gemäß §4.

(4) Für die Wahl von Vorstandsmitgliedern, Kassenprüfern und Beisitzern ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 12 Vorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand.

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der Stellvertreter (in)
  • dem/ der Kassenwart(in)
  • dem I der stellvertretenden /-en Kassenwart(in)
  • dem/der Vorsitzenden der Sportjugend
  • dem/der Vorsitzenden des Sportrates

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus

  • dem/derSchriftführer(in)
  • dem/derPressewart(in)
  • der Frauenwartin

(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein nachaußen jeweils mit Alleinvertretungsrecht. Die Aufgaben ergeben sich aus der Satzung, den gesetzlichen Bestimmungen und den Anordnungen der Dach- und Fachverbände.

(4) Der Vorstand kann bis zur kommenden Mitgliederversammlung kommissarische Vorstandsmitglieder benennen. Der Vorstand bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Vorstandsbeschlüsse bedürfen einer einfachen Mehrheit

(6) Der Vorstand ist bei Bedarf berechtigt, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet, besondere Vertreter zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann weitere Beisitzer benennen und Ausschüsse bilden.

(7) Ehrenamtlich tätigen Vorständen und Mitarbeitern dürfen für ihre, im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben anfallenden Arbeiten, steuerfreie Ehrenamtsfreibeträge als Pauschalen, gemäß jeweils gültigem EkSG ausgezahlt werden. Die Entscheidung trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Sportrat

(1) Er regelt alle fachlichen Fragen des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Er ist für die Planung und Durchführung des Übungsbetriebes, von Wettkämpfen und Teitnahme an diesen zuständig. Ihm gehören an

  • der/die Oberturnwart (in) als Leiter
  • die Fachwarte (innen) der Abteilungen
  • die Übungsleiter der Kursangebote
  • der / die Vorsitzende der Sportjugend

(2) Der Vorstand kann den Sportrat zu Vorstandssitzungen einladen

Die Mitglieder des Sportrates haben Stimmrecht.

§ 14 Sportjugend

(1) Die Sportjugend stellt gemäß JHG die Jugendvertretung im Verein dar. Die Jugendlichen wählen ihre Vertreter für den Vorstand und den Sportrat vor der Mitgliederversammlung. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Vorstandsmitglieder haben zu den Versammlungen der Sportjugend auch ohne Einladung Zutritt.

(2) Die Aufgaben der Jugendversammlung sind

  • Wahl des/der Vorsitzenden der Sportjugend
  • Wahl der Jugendfachwarte
  • Pflege der Geselligkeit und Kameradschaft
  • Planung und Durchführung von Begegnungen und Fahrten
  • Sportliche Fortbildungsmaßnahmen
  • Vorschläge zur Durchführung von Übungsstunden und
  • Wettkämpfen

(3) Die Satzung der Sportjugend ist Bestandteil der Vereinssatzung und im Anhang zu finden.

§ 15 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Vereinszwecke werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sächliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner Daten bei berechtigten Mängeln oder Unzulänglichkeiten.

(3) Den Organen des Vereins ist es dauerhaft untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

(4) Die Abtretung des Rechtes am eigenen Bild, Berichte zu Wettkampfergebnissen, Ehrungen, beim Einsatz in Vereinszeitungen, Presse und Internet wird anerkannt. Widerspruch ist möglich.

§ 16 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung, zu der zu diesem Tagesordnungspunkt schriftlich eingeladen wurde, erfolgen. Die Einladung muss spätestens 18 Tage vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugegangen sein

(2) Zur Beschlussfassung bedarf es 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Erftstadt zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke, die der Förderung des Sports in Kierdorf dienen. Die Übertragung von Immobilien und Liegenschaften wird in separaten Verträgen geregelt. Die Abwicklung erfolgt durch die amtierenden Vorstandsmitglieder bzw. einem von der Stadt bestellten Notvorstand.

§ 17 Schlussbestimmungen

Für durch diese Satzung nicht ausdrücklich geregelte Sachverhalte gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in seiner aktuellen Fassung. Redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die das Vereinsregister oder das Finanzamt fordert, können vom Vorstand beschlossen werden.


Satzung der Sportjugend

(1) Die Satzung der Sportjugend ist Bestandteil (§14) der Vereinssatzung und wird durch Abstimmung in der Mitgliederversammlung der Sportjugend verabschiedet. Sie regelt die Belange der Jugendarbeit. Änderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten jugendlichen Mitglieder.

(2) Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

(3) Die Jugendlichen wählen ihre Vertreter für den Vorstand und den Jugendausschuss vor der Mitgliederversammlung des Vereins. Die Sitzung der Sportjugend wird vom Vorsitzenden der Sportjugend oder dem Stellvertreter einberufen. Es können jederzeit Jugendversammlungen einberufen werden, um über Belange beraten zu können. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes haben zu den Jugendversammlungen auch ohne Einladung Eintritt.

(4) Die Organe der Sportjugend sin

  • die Mitgliederversammlung
  • der Jugendausschuss

(5) Der Jugendausschuss erfüllt seine definierten Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung und der Satzung der Sportjugend und fasst Beschlüsse. Er ist für seine Beschlüsse gegenüber dem Vereinsvorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(6) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung der Sportjugend sind

  • Wahl des / der Vorsitzenden der Sportjugend
  • Wahl der / des Stellvertreters / in (diese müssen mindestens 18 Jahre sein)
  • Wahl des / der Sportwartes / in
  • Mitarbeit bei Organisation und Durchführung von Übungsstunden, Sportschauen und Wettkämpfen
  • Pflege der Geselligkeit bei Veranstaltungen, Fahrten und Begegnungen Organisation und Durchführung von weiterbildenden Maßnahmen
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